Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Büro für Geotechnik Geo Team Brill (Stand 01/2018)

 

§ 1        Vertragsgegenstand

1.      Gegenstand ist die im Angebot, der Auftragserteilung / Auftragsbestätigung dargelegte Aufgabe und der dort beschriebene Leistungsumfang.

2.     Als Grund für die Beauftragung des Büro für Geotechnik Geo Team Brill (nachfolgend mit AN bezeichnet) gilt ausschließlich der im Angebot / Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber (nachfolgend als AG bezeichnet) ist verpflichtet dem AN genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung diese unverzüglich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des AG gelten nur dann, wenn Sie vom AN ausdrücklich unterschrieben werden.

§ 2               Auftrag

1.     Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den AN.

§ 3               Rechte und Pflichten

1.      Der Auftrag wird vom AN nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.

2.      Der AN ist nicht an Weisungen des AG gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit zur Folge hätten.

3.    Der AN kann, ohne eine besondere Zustimmung des AG, folgende, für die Durchführung des Auftrages notwendigen Dinge veranlassen: Besichtigungen, Koordinierung notwendiger Untersuchungen, Koordinierung erforderlicher Laborversuche, Anfertigung von Fotos, Anfertigung von Skizzen.

§ 4               Mitwirkungspflicht des AG

1.     Der AG ist verpflichtet, alle für den AN notwendigen, sowie gewünschten Informationen und Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den AN bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zum Objekt zu ermöglichen. Der AG ist verpflichtet, den AN unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für die Erbringung der Leistungen von Belang sind. Der AG haftet für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen. Eine Prüfung der vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen ist nicht Gegenstand des Vertrages, sofern nichts gegenteiliges schriftlich vereinbart ist.

2.       Alle erforderlichen Leitungspläne sind vor Ausführung von erforderlichen Feldarbeiten kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Alternativ kann auch eine verantwortliche Einweisung auf leitungsfreie Untersuchungsstellen durch den AG bzw. seinen Vertreter erfolgen.

3.       Angaben über Kampfmittelbelastungen des Geländes sind vor Ausführung von erforderlichen Feldarbeiten durch den AG einzuholen und dem AN kostenfrei die entsprechenden Informationen zur Verfügung zu stellen.

4.       Sollten entsprechenden Angaben über Leitungen und/oder Kampfmittelbelastungen nicht zur Verfügung stehen, so können diese Informationen durch den AN eingeholt werden. Hierfür werden Kosten in Höhe von 200,-€ pauschal in Rechnung gestellt.

§ 5               Terminvereinbarung

1.   Der AN hat die Ihm übertragenen Dienstleistungen innerhalb der vereinbarten Termine zu erstellen.

2.      Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem AG zugesichert worden sind.

3.       Die vereinbarten Termine beginnen mit Vertragsabschluss.

4.     Voraussetzung für die Einhaltung von Terminen ist, dass der AG alle Verpflichtungen, die Ihm zur Terminverpflichtung obliegen, rechtzeitig erfüllt.

5.     Der AG kann neben Lieferung Verzugsschadensersatz nur verlangen, wenn dem AN Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

§ 6               Schweigepflicht

1.       Der AN ist im Rahmen seiner Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren.

2.      Der AN ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies Aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der AG ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

§ 7               Urheberrecht

1.       Der AG darf die von ihm in Auftrag gegebenen Dienstleistungen nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigung und Veröffentlichung sind nur dann möglich, wenn der AN hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.

2.       Der AN hat an den von ihm erstellten Schriftstücken und Unterlagen ein Urheberrecht.

§ 8               Auskunftspflicht

1.  Der AG hat das Recht, vom AN Auskünfte darüber zu verlangen, ob seine Leistungen termingerecht fertig gestellt werden können, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des AG erforderlich sind, sowie über den neusten Leistungsstand.

§ 9               Vergütung des AN

1.   Grundlage für die Vergütung für die Leistung / Teilleistung des AN sind die Angaben des Angebotes, der Auftragserteilung / Auftragsbestätigung und die entsprechende Bestimmung in diesen AGB.

2.   Die Abrechnung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach tatsächlich ausgeführten Leistungen.

3.     Der volle Rechnungsbetrag wird mit Abschluss der vereinbarten Dienstleistung und Übergabe entsprechender Schriftstücke und Unterlagen an den AG oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen.

4.    Die Gebührenrechnung des AN kann entweder nach dem Objektwert fest vereinbart werden
oder richtet sich nach dem Zeitaufwand und den vereinbarten Stundensätzen.

5.     Die Leistungen des AN, sowie Auslagen, die der AN in Rechnung stellt, unterliegen der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6.   Erst bei vollständiger Zahlung gehen die übergebenen Schriftstücke und Unterlagen in das Eigentum des AG über.

§ 10           Zahlungen

1.       Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Gutachterrechnung hat der AG für den Schaden einzustehen, der dem AN durch diesen Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist der AN befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen (§288 BGB) zu verlangen.

§ 11           Gewährleistung und Mängelrüge

1.       Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem AN schriftlich angezeigt werden

2.    Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Leistung beim AG. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt.

3.    Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Leistung einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Leistung, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nachbessern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

4.      Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der AG – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

5.   Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Werden vom AG oder Dritten unsachgemäß Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

§ 12           Haftung

1.     Bei Auftragserteilung wird die Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 3 Mio. € für Personenschäden und 0,5 Mio. € für Sachschäden gemäß den Vertragsbedingungen des Versicherers (werden bei Bedarf übermittelt) wirksam und ohne weitere Zusatzabreden als Haftungsobergrenze vereinbart. Davon ausgenommen ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des AN oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des AN beruhen.

2.      Der AN haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt.

3.     Der AN haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen- gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht hat. Dies gilt auch für Schäden, die der AN bei Vorbereitung seiner Tätigkeiten verursacht hat, sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. §939 BGB bleibt unberührt. Alle darüber hinaus gehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.

4.    Sollte der AG Schriftstücke und/oder Unterlagen (beispielsweise Gutachten, Stellungnahmen, Vermerke etc.) des AN an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund der Schriftstücke und/oder Unterlagen entstehen. Er stellt den AN entsprechend von Haftungsansprüchen Dritter frei.

§ 13           Kündigung

1.        Eine Kündigung des Auftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat
schriftlich zu erfolgen.

2.   Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der AN in grober Weise gegen ihm obliegenden Verpflichtungen verstößt.

3.    Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der AG seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem AN keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der AG den AN in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des AN nicht ändert.

§ 14           Erfüllungsort

1.        Ort der Erfüllung ist Darmstadt.

§ 15           Schlussbestimmungen

1.      Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2.      Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung. Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.

 

Darmstadt, 01.01.2018